| Satzung
In der Fassung v. 20.05.2000
§ 1 Name,Sitz,Geschäftsjahr
- Der Verband führt den Namen Rassehunde-Zuchtverband Deutschland
(RVD)
- Der Verband hat leinen Sitz in Wiesbaden und soll in das Vereinsregister
des dortigen Amtsgerichts eingetragen werden.
- Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.
§ 2 Zweck des Verbandes
- Der Verband hat den Zweck, als Dachorganisation von Rassehunde-Zuchtvereinen
deren Interessen zu wahren und damit die Zucht von Hunden aller Rassen
in der Bundesrepublik zu fördern
- In diesem Rahmen führt der Verband kynologische Veranstaltungen
durch und kann dabei entsprechnde Titel vergeben.
- Der Verband dient weder wirtschaftlichen, politischen noch religiösen
Zwecken.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder Rassehunde-Zuchtverein werden, sofern er nicht bereits
einer anderen kynologischen Dachorganisation angehört. Hundehändler-Vereine
sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
- Antrag auf Mitgliedschaft ist über den 1. Vorsitzenden au den geschäftsführenden
Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende
Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Die Ablehnung der Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen
erfolgen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder können zu jedem Vereinsamt gewählt werden.
Alle Ämter sind Ehrenämter. Bare Auslagen in Ausübung
eines Amtes werden ersetzt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Interessen des Verbandes in jeder Hinsicht zu wahren, Satzung,
Geschäftsordnung, Rahmenzuchtordnung und Richter- und Ausstellungsordnung
zu befolgen.
- Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband
pünktlich und unverzüglich nachzukommen.
§ 5. Mitgliedsbeiträge
- Der Beitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt und ist
innerhalb des ersten Quartals an den Schatzmeister des Verbandes zu
zahlen.
- Bei einem Rückstand des Beitrags über diese Frist hinaus,
ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt.
- Der freiwillige Austritt ist wirksam mit dem Ende des Kalenderjahres,
in dem der Austritt erklärt wird. Der Austritt muß dem 1.
Vorsitzenden per Einschreiben bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres
mitgeteilt werden.
- Der Ausschluß erfolgt bei Nichtzahlung des Beitrags nach Wiedermahnung
mit sofortiger Wirkung durch den geschäftsführenden Vorstand.
- Der geschäftsführende Vorstand kann mit einfacher Mehrheit
einen Mitgliedsverein mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn
Verstöße gegen die Satzung, Geschäftsordnung, Rahmenzuchtordnung,
Richter- und Ausstellungsordnung und Verbandsbeschlüsse vorliegen.
Ebenso bei Verstoß gegen die Interessen des Verbandes sowie bei
Diskriminierungen von Vorstandsmitgliedern, Richtern oder sonstige Personen,
die in offizieller Mission für den Verband tätig sind. Einspruch
hiergegen ist beim Ehrenrat ( siehe Geschäftsordnung für den
Ehrenrat) möglich, hebt aber den Beschluß nicht auf, solange
der betroffene Verein keinen gegenteiligen Beschluß des Ehrenrates
vorweisen kann. Entscheidet der Ehrenrat gegen den Beschluß des
geschäftsführenden Vorstandes, so bleibt der Beschluß
bis zur nächsten HV. Der geschäftsführende Vorstand trägt
den Fall der HV vor und läßt darüber abstimmen; Um den
Beschluß aufzuheben, muß dieser von der HV mit einer Mehrheit
von zweidrittel aller Stimmberechtigten beschlossen werden. Nur die
Satzung ist maßgebend und der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der
geschäftsführende Vorstand ist mit einfacher Mehrheit berechtigt,
einem Mitgliedsverein, bei Verstoß eines Einzelmitglieds seines
Vereins zur Auflage zu machen, unverzüglich dieses Einzelmitglieds
mit sofortiger Wirkung auszuschließen. Kommt der Mitgliedsverein
dieser Aufforderung binnen vier Wochen nicht nach, verstößt
der Mitgliedsverein gegen § 6 und wird vom geschäftsführenden
Vorstand ausgeschlossen. Vor der Beschlußfassung muß dem
Mitglied Gelegenheit, zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme
gegeben werden.
Ein Einzelmitglied eines Mitgliedsvereins hat nicht die Möglichkeit
den Ehrenrat anzurufen.
§ 7 Organe des Verbandes
- Organe des Verbandes sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung.
- Der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem ersten
Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorstand des Verbandes i. Sv. § 26 BGB sind der Vorsitzender
und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die JHV für die
Dauer von vier Jahren. Für das Amt des Vorsitzenden kann die gleiche
Person nur dreimal hintereinander gewählt werden.
Der Verband wird durch den ersten Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, jeder für sich, gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1 .Vorsitzenden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann ist der Vorstand
bis zur nächsten Wahl weiterhin beschlußfähig. Für
den Ausgeschiedenen kann durch den Vorstand ein Nachfolger mit allen
Rechten bis zur nächsten Hauptversammlung berufen werden.
§ 8 Die Jahreshauptversammlung (JHV)
- Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
- Die JHV findet jedes Jahr statt.
- Über jede JHV wird ein Protokoll geführt, das von dem 1.
Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Protokoll wird den Mitgliedsvereinen
schnellstmöglich zugestellt.
- Die Tagesordnung zur JHV wird den Mitgliedsvereinen mit der Einladung
zur JHV vier Wochen vor der JHV zugestellt.
- Beschlüsse faßt die JHV mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen
erfolgen mit zweidrittel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
- Stimmübertragung einer Stimme auf einen anderen Stimmberechtigten
in schriftlicher Form ist zulässig
- Der Vorstand ist berechtigt die ihm überlassenen Vollmachten
an stimmberechtigte Delegierten weiterzugeben sofern der Vollmachtgeber
damit einverstanden ist.
- Stimmberechtigt ist jeder Verein, wenn er seinen fälligen Jahresbeitrag
entrichtet hat, mit je einer Stimme, unabhängig von der Größe
des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand ( 5 Personen)
hat bei der Abstimmung je eine Stimme, die jedoch nicht übertragbar
ist.
- Eine außerordentliche HV beruft der Vorstand ein, wenn er es
für erforderlich hält oder es zweidrittel der Vereine schriftlich
fordern. Die Einberufung einer a.o. 111V muß vier Wochen vorher
den schriftlich mit Tagesordnung und Begründung zugestellt werden.
§ 9 Ehrenvorsitzender
Die Benennung und Wahl des Ehrenvorsitzenden erfolgt durch die JHV. Der
Ehrenvorsitzende ist im Vorstand stimmberechtigt mit einer Stimme. Er
wird mit einfacher Mehrheit gewählt.
§ 10 Der Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied.
Seine Mitglieder und das Ersatzmitglied wählen den Ehrenratsvorsitzenden,
der auch die Ehrenratssitzung leitet.
- Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen keine Ämter im Hauptvorstand
bzw. Im erweiterten Vorstand oder einem anderen Organ des RVD bekleiden.
Sie dürfen an den Sitzungen der Organe des Verbandes, ausgenommen
der JHV und a.o. JHV nicht teilnehmen.
§ 11 Auflösung und Liquidation des Verbandes
- Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen a.o. JHV mit einer Mehrheit von dreiviertel aller erschienenen
Stimmberechtigten beschlossen werden. Die a. o. JHV ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen
ist.
- Ist die erste a.o. JHV nicht beschlußfähig, so ist eine
zweite vom Vorstand einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit dreiviertel
Mehrheit beschlußfähig.
- Über die Verteilung des Verbandsvermögens beschließt
dann die a.o. JHV.
- Im Fall der Auflösung des Verbandes hat der 1. Vorsitzende die
Liquidation durchzuführen.
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